Datenschutzbeauftragte für Arztpraxen und Kliniken
Datenschutzbeauftragte für Arztpraxen und Kliniken
Datenschutzbeauftragte für Arztpraxen und Kliniken
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht nach Artikel 37 für Arztpraxen unter speziellen Voraussetzungen den Einsatz von Datenschutzbeauftragten, intern oder extern vor.
Die speziellen Aufgaben für die/den DSB in der Arztpraxis ergeben sich aus Artikel 9 DSGVO aber auch aus anderen medizinrechtlichen Vorschriften, wie z.B. §§ 135 ff. SGB V und § 4 GBA QM-RL.
Der Arzt hat die Pflicht, die Voraussetzungen eines/einer DSB zu prüfen, da er allein für die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in seiner Praxis verantwortlich ist und entsprechend haftet:
- Hat die/der DSB nachweislich Erfahrung mit Datenschutz in medizinischen Einrichtungen?
- Prüft die/der DSB Risiken nach speziellen Checklisten für Arztpraxen (Elektronische Patientenakte, Medizintechnik, medizinische Datenminimierung)?
- Legt die/der DSB spezielle Haftpflichtversicherungen und Referenzen von Arztpraxen vor?
Ist auf der Grundlage der DSGVO kein DSB zu benennen, sollte unbedingt ein interner/eine interne DSK (Datenschutz-Koordinatorin/Datenschutz-Koordinator) eingesetzt werden, da der Arzt schon aus zeitlichen Gründen nicht alle rechtlichen Datenschutz-Anforderungen allein erfüllen kann.
Die DSGVO stellt es der Praxisleitung frei, ob ein interner oder externer DSB eingesetzt wird. Die richtige Wahl hängt von der individuellen Situation ab.
Folgende Leistungen bieten Zurstraßen & Wellssow Rechtsanwälte für Käufer oder Verkäufer:
- Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) unter Berücksichtigung der individuellen Praxis- oder Klinik-Situation
- Gestaltung von individuellen Verträgen für Datenschutzbeauftragte in Arztpraxen
- Prüfung bestehender externer DSB Verträge incl. Qualifikationstest für Datenschutz in Arztpraxen
- Alle Leistungen können einzeln oder im Rahmen eines Pauschal-Vertrags beauftragt werden.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir freuen uns auf Sie.
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